AGB

Leistungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Vertragsgrundlagen

Für das Vertragsverhältnis, sowie für vorvertragliche und nachvertragliche Rechte und Pflichten gelten folgende Regelungen, bei Abweichungen in der angegebenen Reihenfolge:

  1. a) Der vorstehende Vertragstext als Individualvereinbarung,
  2. b) die nachfolgenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen; Angebote, Verkäufe, Werklieferungen, Werkleistungen und alle sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf Bezug genommen wird; den Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen, es sei denn, Raucher Building Automation GmbH stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn Raucher Building Automation GmbH in Kenntnis dieser die Lieferung vorbehaltlos ausführt ohne erneut zu widersprechen,
  3. c) der verbindliche Aufstellungsplan,
  4. d) die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Vorschriften, die auf ein anderes nationales Recht verweisen.

Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  1. Angebote und Vertragsschluss, Umfang der Lieferung

Die Angebote von Raucher Building Automation GmbH sind freibleibend. Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind daher nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Vertrag kommt nur wirksam zustande, wenn durch einen Vertreter getroffene Abmachung schriftlich durch einen der Geschäftsführer oder den von der Geschäftsleitung benannten Projektleiter von Raucher Building Automation GmbH bestätigt werden. Die übrigen Angestellten von Raucher Building Automation GmbH sind nicht befugt, mündliche Abreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und der schriftlichen Bestätigung durch die vorgenannten Personen hinausgehen.

Angebote, Zeichnungen und alle die Leistungen beschreibenden Unterlagen genießen im Verhältnis zum Kunden Urheberschutz. Das Eigentum verbleibt bei Raucher Building Automation GmbH . Der Kunde wird diese Angaben Dritten, außer mit Zustimmung von Raucher Building Automation GmbH nicht zugänglich machen. Die Weitergabe, insbesondere an Mitbewerber, ist ausgeschlossen.

An Datenverarbeitungsprogrammen hat der Kunde das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Kopien hiervon können nicht beansprucht werden, es sei denn, das ist ausdrücklich vereinbart.

Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit das ausdrücklich vereinbart ist. Technische Änderungen, die sich während der Ausführungsplanung auf Grund der technischen Entwicklungen als möglich oder notwendig herausstellten, bleiben Raucher Building Automation GmbH vorbehalten, soweit hierdurch die vertraglich vereinbarten Leistungen der Gesamtanlage nicht eingeschränkt werden.

  1. Preise

Die Verkaufspreise gelten ohne Verpackungskosten, Versandkosten und eine auf Wunsch des Kunden abzuschließende Versicherung. Die angebotenen und/oder vereinbarten Preise gelten für eine Dauer von sechs Monaten ab Angebotsstellung bzw. Vertragsschluss. Sollte die Leistung bis dahin nicht bewirkt worden sein, weil Leistungshindernisse aus der Sphäre des Kunden bestehen, so erhöht sich der Preis um 5 %.

Ändern sich später als sechs Monate nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, so ist Raucher Building Automation GmbH im entstprechenden Umfang unbeschadet der vorgenannten Regelung zu einer Preisänderung berechtigt.

  1. Genehmigung und Zeichnung

Der Kunde bewirkt die erforderlichen Genehmigungen, sie liegen in seinem Verantwortungsbereich. Er ist verpflichtet, den vorgelegten Ausführungs- und Montageplan genau zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Er stellt alle für eine evtl. Montage erforderlichen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Skizzen) rechtzeitig vor der Anlieferung zur Verfügung. Nachträglich gelieferte Unterlagen berechtigen Raucher Building Automation GmbH , sich folgenlos von dem Vertrag loszusagen, es sei denn, diese Unterlagen berühren die Leistungsverpflichtung von Raucher Building Automation GmbH nicht oder nur unwesentlich. Raucher Building Automation GmbH kann nach eigenem Ermessen statt dessen die Zahlung der dadurch hervorgerufenen zusätzlichen Kosten verlangen.

  1. Lieferung

Die Lieferfristen sind stets als annähernd zu betrachten, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vermerkt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Wünscht der Kunde Änderungen des Leistungsumfangs oder der Montage, die von dem von Raucher Building Automation GmbH bestätigten Vertragstext oder vom Ausführungsplan abweichen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend dem erforderlichen Arbeitsaufwand.

Kommt Raucher Building Automation GmbH mit der Lieferung infolge groben Verschuldens nach Mahnung in Verzug, so stehen dem Kunden deswegen Schadensersatzansprüche nur dann zu, wenn er eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat.

Weitere Ansprüche wegen Verzugs bestehen nicht. Die Haftungshöchstsumme von Raucher Building Automation GmbH für alle Ansprüche wird auf 25 % der Vertragssumme festgelegt. Ersatz für entgangenen Gewinn wird nicht geleistet.

Teillieferungen sind zulässig und zu bezahlen. Nach Übergabe der Sache oder Montage hat der Kunde die Ware oder das Werk einschl. Dokumentation sofort auf Vertragsgemäßheit, Gebrauchstauglichkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Er hat einen Probelauf durchzuführen, bei dem alle erwarteten Anforderungen an die Ware/Werk geprüft werden (Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit u.dgl.m.). Binnen 12 Werktagen ab Lieferung der Ware/Übergabe des Werkes gilt diese als vorbehaltlos mangelfrei genehmigt, es sei denn, die Prüfung oder der Probelauf haben Mängel zu Tage gefördert und diese wurden innerhalb einer Frist von 12 Werktagen ab Lieferung der Ware/Übergabe des Werkes schriftlich angezeigt.

  1. Gefahrübergang

Mit der Übergabe der Kaufsache an die den Transport ausführende Person geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall, dass Raucher Building Automation GmbH gemäß separater Vereinbarung die Versendungskosten übernimmt. Bei Montage gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt.

  1. Mängel

Geringfügige Abweichungen, z. B. in Farbe und Form, oder in sonstiger Weise, die nach der Verkehrsanschauung den Wert oder die Tauglichkeit des Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, sind kein Mangel. Kein Mangel sind insbesondere übliche Abnutzungserscheinungen von Verschleißteilen.

Keine Mängel sind weiterhin Beeinträchtigungen aus unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, Arbeiten, die Dritte oder der Kunde selbst an dem Leistungsgegenstand vorgenommen haben, natürliche Abnutzung, Folgen aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffen, Mängel oder Ungeeignetheit der von dem Kunden bereitgestellten baulichen Anlage, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf ein Verschulden von Raucher Building Automation GmbH zurückzuführen sind.

Der Kunde verpflichtet sich auch, die Sache strikt nach der Betriebs- und Wartungsanleitung zu bedienen und zu pflegen. Darstellungen und Beschreibungen in Werbebroschüren/Internetauftritten stellen keine Zusicherungen von Eigenschaften dar. Es obliegt dem Kunden, die Anforderungen an den Leistungsgegenstand darzulegen und zu beschreiben, damit Raucher Building Automation GmbH die Eignung prüfen kann. Mangelansprüche bestehen nur dann, wenn der Leistungsgegenstand sachgemäß bedient und gewartet wurde (gemäß Wartungsplan) und eventuelle Änderungen der gelieferten Anlage innerhalb des Verjährungszeitraumes der Mängelansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von Raucher Building Automation GmbH durchgeführt wurden. Die Mängelansprüche bestehen weiterhin nur dann, wenn mit Raucher Building Automation GmbH ein Wartungsvertrag durchgeführt wurde und die Wartungen erfolgt sind, es sei denn der Kunde kann darlegen und beweisen, dass eventuelle Mängel und Schäden selbst infolge eines Wartungsvertrages nicht aufgetreten wären oder nicht erkannt worden wären und somit die Folgen von eventuellen Mängeln die gleichen wären. Für die Lieferung/Montage gebrauchter Gegenstände wird keine Mängelhaftung übernommen. Die Funktion der Anlage hängt wesentlich von einem Ineinandergreifen der Planung, Projektierung, dem Bau der Schaltschränke und der Montage vor Ort ab, wird eine dieser Leistungsphasen von einem Dritten ausgeführt, so entfällt die Mangelhaftung für die Leistungen von Raucher Building Automation GmbH .

Die sofortige Untersuchung und Rüge des Leistungsgegenstandes gemäß Ziffer 5 ist eine wesentliche Verpflichtung des Kunden. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, im Falle der Montage zwei Wochen nach Einbau schriftlich anzuzeigen, ansonsten ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Sofern ein insoweit beachtlicher Mangel vorliegt, ist Raucher Building Automation GmbH nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung eines mangelfreien Leistungsgegenstandes berechtigt. Die Mangelbeseitigung ist frühestens dann fehlgeschlagen, wenn Raucher Building Automation GmbH zwei vergebliche Mangelbeseitigungsarbeiten vorgenommen hat. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt Raucher Building Automation GmbH die Aufwendung nur bis zur Höhe des Kaufpreises/Werklohn. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Leistungsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, hat Raucher Building Automation GmbH nicht zu übernehmen. Raucher Building Automation GmbH kann die Mangelbeseitigung/Nacherfüllung so lange verweigern, bis der Kunde zumindest das Entgelt in Höhe des Wertes der bereits erfolgten Leistung bezahlt hat.

Wegen evtl. Mängel darf unbeschadet der anderer Regelung in diesen Bestimmungen ein Zurückbehaltungsrecht allenfalls in Höhe der zweifachen Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

  1. Montage

Der Kunde hat Raucher Building Automation GmbH die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, die vorhandenen Zufahrtswege sowie ausreichend gesicherte Stromanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat weiterhin zur Montage folgende Leistungen zu erbringen:

Allgemeine Brandschutzmaßnahmen; die zur Projektrealisierung notwendigen Maurerarbeiten, Abbrucharbeiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten; alle Leistungen die im Zusammenhang der Errichtung, Montage oder Demontage anderer Gebäudeteile und Einrichtung stehen; Stellung von Druckluft, Stellung von Kränen, Gabelstaplern und Hebebühnen; primäre Stromversorgung der Schaltschränke; Beleuchtungseinrichtung; Entsorgung von Verpackungsmaterial und Hilfsstoffen; Abfallcontainer (auch zur Entsorgung von Baustoffen); Erstellung aller nicht ausdrücklich genannter Abschrankungen, Verkleidungen, Zugangstüren, Zäune und sonstige Sicherungseinrichtungen; zeitgerechte und gelungene Koordinierung der vom Kunden zu stellenden Leistung und Lieferung; Zurverfügungstellung entsprechender Betriebsmittel sowie Personal im erforderlichem Umfang zur Abnahme; Unterkunftsräume für das Montage- und Inbetriebnahmepersonal; Gewährleistung diebstahlsicherer Lagerung der Materialien von Raucher Building Automation GmbH ; abgeschlossener, normal temperierter, geräumter und frei von anderen Baugruppen Aufstellungsort; freie Zufahrt zum Aufstellungsort; erforderliche Tragfähigkeit des Bodens und dessen Befahrbarkeit mit Hebebühnen und Stapler. Ein abgeschlossener, normal temperierter geräumter und frei von anderen Baugruppen vorhandener Aufstellungsort.

Verzögerungen während der Montage, die nicht von Raucher Building Automation GmbH zu vertreten sind, können zu Mehrkosten führen und werden nach Montageende gesondert in Rechnung gestellt. Sofern eine Verschmutzung der Anlage während der Montage durch andere Gewerke verursacht wird, ist die Reinigung der Anlage vom Kunden zu übernehmen.

  1. Schadensersatz

Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (im Folgenden „Schadensersatz“) wegen Mängel ist ausgeschlossen, soweit Raucher Building Automation GmbH eine Nacherfüllung aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, nicht durchführen kann. Schadensersatz für Mangel- und Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelbehafteten Leistungsgegenständen beruhen, setzt grundsätzlich voraus, dass Raucher Building Automation GmbH den Mangel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet hat, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für Schadensersatz wegen einer Verletzung einer von Raucher Building Automation GmbH eventuell abgegebenen Haltbarkeitsgarantie.

Ansonsten sind die vorgenannten Ansprüche, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Das gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit oder bei fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzungen.

Im Falle der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung von Raucher Building Automation GmbH unbeschadet des v.g. Regelungen auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. Änderung der Beweislast sind mit den vorgenannten Regelungen nicht verbunden. Soweit die Haftung von Raucher Building Automation GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Raucher Building Automation GmbH .

  1. Eigentumsvorbehalt

Der Leistungsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes und sämtlicher Nebenforderungen im Eigentum von Raucher Building Automation GmbH . Der Kunde darf den Leistungsgegenstand bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfänden noch sonst belasten. Insbesondere versichert der Kunde, dass er den Leistungsgegenstand weder im Rahmen eines Leasingverhältnisses, noch in anderer Form an Dritte, sei es auch nur zur Sicherheit, ohne schriftliche Zustimmung von Raucher Building Automation GmbH übereignet. Raucher Building Automation GmbH darf verlangen, dass der Leistungsgegenstand als ihr Eigentum gekennzeichnet wird.

Der Kunde darf die noch im Eigentum von Raucher Building Automation GmbH befindlichen Leistungsgegenstände nur mit schriftlicher Genehmigung von Raucher Building Automation GmbH verändern, deren Standort wechseln oder Dritten überlassen.

Bei dem Zugriff Dritter (z. B. auch Immobiliarpfändung) ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von Raucher Building Automation GmbH hinzuweisen und Raucher Building Automation GmbH sofort Mitteilung zu machen. Die Kosten für die Abwehr dieses Zugriffs trägt der Kunde.

Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt im Voraus Zahlung der Versicherung im Versicherungsfall an Raucher Building Automation GmbH ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Der Kunde darf den Leistungsgegenstand bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit einer anderen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden.

Wird eine Sache Raucher Building Automation GmbH zur Reparatur übergeben, so sind Kunde und Raucher Building Automation GmbH darüber einig, dass Raucher Building Automation GmbH wegen des Werklohnes ein vertragliches Pfandrecht an der Sache zustehen soll. Der Kunde versichert, Eigentümer der Sache zu sein.

Der Kunde teilt vor Vertragsabschluss mit, ob er den Leistungsgegenstand oder ein Folgeprodukt im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern will. Der Kunde tritt hiermit im Vorhinein sämtliche Forderungen aus dem Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber an Raucher Building Automation GmbH ab. Der Kunde wird auch seinerseits nur den Leistungsgegenstand oder deren Folgeprodukt unter Eigentumsvorbehalt abgeben (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

  1. Zahlung

Die Beträge sind ohne Abzug wie folgt zu zahlen:

  • 15 % der Vertragssumme nach Mitteilung über die Fertigstellung der Planung und Projektierung,
  • weitere 55 % nach Mitteilung über die Fertigstellung des Schaltschrankes oder der Schaltschränke,
  • weitere 15 % nach Einbau des Schaltschrankes oder der Schaltschränke,
  • Rest: nach Beendigung der Montage.

Eine Aufrechnung und/oder eine Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur möglich, soweit es mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erfolgt. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kann Raucher Building Automation GmbH Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen. Davon unberührt sind die gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs.

  1. Rücktritt und Schadenersatz

Wird der Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder lehnt Raucher Building Automation GmbH die Erfüllung des Vertrages ab, weil der Kunde seinen Verpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht nachgekommen ist, so ist der Kunde verpflichtet, 15 % des vereinbarten Preises inkl. Umsatzsteuer ohne konkreten Schadensnachweis zu bezahlen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Raucher Building Automation GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, für diesen Fall muss er nur den nachgewiesen Schaden bezahlen. Raucher Building Automation GmbH kann einen höheren Betrag als die pauschalierte Summe nachweisen und geltend machen.

  1. Streitigkeiten

Der Gerichtsstand für beide Teile ist am Ort von Raucher Building Automation GmbH, das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

  1. Sonstiges

Abtretungen durch den Kunden sind nicht möglich. Der Vertrag und diese Bedingungen bleiben auch bei der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Klauseln im Übrigen verbindlich. Ist eine Klausel unwirksam, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel entspricht.